Lizenzbedingungen
§ 1 Gegenstand
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1. Diese Lizenzbedingungen regeln die Nutzung der von der feNANCE Controlling Systems, Inhaber: Florian Ebert, Eduard-Dressler-Str. 1, 63762 Großostheim („Lizenzgeber“) zur Verfügung gestellten Software „feNEXX“ gemäß der Beschreibung in Anlage 1 („Lizenzgegenstand“) an den Kunden bzw. Nutzer („Lizenznehmer“).
2. Der Lizenzgegenstand besteht aus den in einem Softwarepaket gebündelten Berechnungsformeln zur Verwendung in Verbindung mit der „Excel“-Software des Unternehmens „Microsoft“, der Beschreibung der Software in Anlage 1 zu diesen Lizenzbedingungen sowie der Dokumentation und des Benutzerhandbuchs.
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§ 2 Einräumung von Rechten
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1. Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer hiermit das zeitlich und räumlich unbeschränkte, einfache und nicht übertragbare Recht, den Lizenzgegenstand nach Maßgabe dieses Vertrags zu nutzen. Hierzu darf der Lizenznehmer den Lizenzgegenstand installieren. Rechte zur Bearbeitung, Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Zugänglichmachung des Lizenzgegenstands werden nicht gewährt. Es ist dem Lizenznehmer untersagt, den Lizenzgegenstand zu verkaufen oder einem Dritten zur Verfügung zu stellen. Der Lizenzgeber behält sich alle sonstigen Verwertungsrechte an der Software vor. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, den Lizenzgegenstand, insbesondere die Berechnungsformeln, zurück zu entwickeln (Reverse Engineering) oder zu disassemblieren oder auf andere Weise zu versuchen, den Quellcode der
Software zugänglich zu machen. Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes ist ausgeschlossen.
2. Das Recht zur Dekompilierung des Lizenzgegenstands wird nur unter der Bedingung des § 69 e Abs. 1 Nummern 1 bis 3 UrhG und im Rahmen des § 69 e Abs. 2 Nummern 1 bis 3 UrhG gewährt.
3. Weitergehende Nutzungsrechte am Lizenzgegenstand werden dem Lizenznehmer nicht eingeräumt.
4. Auf Anforderung und soweit ein berechtigtes Interesse daran besteht, wird der Lizenznehmer dem Lizenzgeber oder einem von ihm beauftragten Dritten die Prüfung gestatten, ob sich die Nutzung des Lizenzgegenstands im Rahmen der hierin gewährten Rechte hält; der Lizenznehmer wird den Lizenzgeber bei der Durchführung einer solchen Prüfung nach besten Kräften unterstützen.
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§ 3 Übertragung des Benutzerrechts und Vertragsstrafen
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1. Das Verschenken, Vermieten oder Verleasen, der Verleih und die Veräußerung der Software sind ausdrücklich untersagt.
2. Unabhängig von der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches verpflichtet sich der Lizenznehmer für jeden Fall des schuldhaften Verstoßes gegen § 3 (1) eine Strafe in Höhe von EUR 3.000 bei vorsätzlicher Begehung, über EUR 2.000 bei grob fahrlässiger Begehung und über EUR 1.000 bei leichter Fahrlässigkeit zu zahlen. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unbenommen. Der Vertragsstrafenbetrag ist auf einen Schadensersatzanspruch anzurechnen.
3. Neben Schadensersatz kann auch Unterlassung durch den Lizenzgeber verlangt werden.
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§ 4 Übergabe und Installation des Lizenzgegenstands
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1. Der Lizenzgeber wird dem Lizenznehmer den Lizenzgegenstand in maschinenlesbarer Form per Datenfernübertragung zur Verfügung stellen. Die Parteien vereinbaren als Erfüllungsort für die Übergabe des Lizenzgegenstands den Sitz des Lizenzgebers. Der Lizenznehmer trägt Kosten und Risiken, die mit der Übergabe verbunden sind; insbesondere hat der Lizenznehmer dafür Sorge zu tragen, dass er Daten online per Datenfernübertragung empfangen kann. Im Rahmen des Empfangs der Daten bzw. des Datendownloads können zusätzliche Kosten für den Lizenznehmer entstehen, die von seinem Vertrag mit seinem Datenprovider abhängig sind.
2. Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich, die Systemumgebung entsprechend der Anforderungen in Anlage 1 zu diesem Vertrag bereitzustellen. Insbesondere hat der Lizenznehmer dafür Sorge zu tragen, dass er eine Version der Software „Excel“ verwendet, die mit dem Lizenzgegenstand gem. der Beschreibung der Software in Anlage 1 kompatibel ist.
3. Der Lizenzgegenstand wird vom Lizenznehmer installiert.
4. Der Lizenzgeber behält sich das Eigentum am Lizenzgegenstand bis zur vollständigen Bezahlung der Lizenzgebühren vor. Im Falle der Verletzung des Vertrags durch den Lizenznehmer, insbesondere bei Zahlungsverzug, hat der Lizenzgeber das Recht, auf Kosten des Lizenznehmers den Lizenzgegenstand heraus zu verlangen oder soweit einschlägig, die Abtretung solcher dem Lizenznehmer zustehenden Rechte gegen Dritte zu verlangen. Der Lizenznehmer wird dem Lizenzgeber für diesen Fall auf Anforderung schriftlich bestätigen, dass er keine Kopien des Lizenzgegenstands zurückbehalten hat und dass sämtliche Installationen des Lizenzgegenstands unwiderruflich von den Systemen des Lizenznehmers gelöscht wurden. Vor der endgültigen
Eigentumsübertragung wird der Lizenznehmer nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lizenzgebers über die Rechte an dem Lizenzgegenstand verfügen.
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§ 5 Lizenzgebühren
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Der Lizenznehmer zahlt an den Lizenzgeber für die Überlassung des Lizenzgegenstandes und für die Einräumung der Nutzungsrechte eine Nettovergütung gemäß gesonderter Vereinbarung.
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§ 6 Ansprüche bei Sachmängeln
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1. Die vom Lizenzgeber überlassene Software entspricht der Produktbeschreibung gem. Anlage 1. Mängelansprüche bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit. Produktbeschreibungen gelten ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung nicht als Garantie.
2. Verlangt der Lizenznehmer wegen eines Mangels Nacherfüllung, so hat der Lizenzgeber das Recht, zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu wählen. Wenn der Lizenznehmer dem Lizenzgeber nach einer ersten ergebnislos verstrichenen Frist eine weitere angemessene Nachfrist gesetzt hat und auch diese ergebnislos verstrichen ist oder wenn 2 Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsversuche ohne Erfolg geblieben sind, kann der Lizenznehmer unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder mindern und Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Die Nacherfüllung kann auch durch Übergabe oder Installation einer neuen Programmversion erfolgen.
3. Mängel sind durch eine nachvollziehbare Schilderung der Fehlersymptome, soweit möglich, nachgewiesen durch schriftliche Aufzeichnungen, Hard Copies oder sonstige die Mängel veranschaulichende Unterlagen schriftlich zu rügen. Die Mängelrüge soll die Reproduktion des Fehlers ermöglichen. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten des Lizenznehmers bleiben unberührt.
4. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate. Die Frist beginnt mit Lieferung des Lizenzgegenstands einschließlich des Benutzerhandbuchs zu laufen.
5. Schadensersatzansprüche unterliegen den Einschränkungen von § 8 dieses Vertrages.
6. Beruht der Mangel auf der Fehlerhaftigkeit des Erzeugnisses eines Zulieferers und wird dieser nicht als Erfüllungsgehilfe des Lizenzgebers tätig, sondern reicht der Lizenzgeber lediglich ein Fremderzeugnis an den Lizenznehmer durch, sind die Mängelansprüche des Lizenznehmers zunächst auf die Abtretung der Mängelansprüche des Lizenzgebers gegen seinen Zulieferer beschränkt. Dies gilt nicht, wenn der Mangel auf einer vom Lizenznehmer zu vertretenden unsachgemäßen Behandlung des Erzeugnisses des Zulieferers beruht. Kann der Lizenznehmer seine Mängelansprüche gegen den Zulieferer außergerichtlich nicht geltend machen, so bleibt die subsidiäre Mängelhaftung des Lizenzgebers unberührt.
7. Änderungen oder Erweiterungen der Leistungen oder gelieferten Sachen, die der Lizenznehmer selbst oder durch Dritte vornimmt, lassen die Mängelansprüche des Lizenznehmers entfallen, es sei denn, der Lizenznehmer weist nach, dass die Änderung oder Erweiterung für den Mangel nicht ursächlich ist. Der Lizenzgeber steht auch nicht für Mängel ein, die auf unsachgemäße Bedienung sowie Betriebsbedingungen oder die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel durch den Lizenznehmer zurückzuführen sind.
8. Der Lizenzgeber kann die Nacherfüllung verweigern, bis der Lizenznehmer die vereinbarte Vergütung, abzüglich eines Teils, der der wirtschaftlichen Bedeutung des Mangels entspricht, an den Lizenzgeber bezahlt hat.
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§ 7 Ansprüche bei Rechtsmängeln
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1. Die vom Lizenzgeber gelieferte bzw. überlassene Software ist frei von Rechten Dritter, die einer vertragsgemäßen Nutzung entgegenstehen. Hiervon ausgenommen sind handelsübliche Eigentumsvorbehalte.
2. Stehen Dritten solche Rechte zu und machen sie diese geltend, hat der Lizenzgeber alles in seiner Macht Stehende zu tun, um auf seine Kosten die Software gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen. Der Lizenznehmer wird den Lizenzgeber von der Geltendmachung solcher Rechte Dritter unverzüglich schriftlich unterrichten und dem Lizenzgeber sämtliche Vollmachten erteilen und Befugnisse einräumen, die erforderlich sind, um die Software gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen.
3. Soweit Rechtsmängel bestehen, ist der Lizenzgeber
a) nach seiner Wahl berechtigt,
(i) durch rechtmäßige Maßnahmen die Rechte Dritter, welche die vertragsgemäße Nutzung der Software beeinträchtigen, zu beseitigen oder
(ii) deren Geltendmachung von Rechten Dritter, welche die vertragsgemäße Nutzung der Software beeinträchtigen, zu beseitigen, oder
(iii) die Software in der Weise zu verändern oder zu ersetzen, dass sie fremde Rechte Dritter nicht mehr verletzen, wenn und soweit dadurch die geschuldete Funktionalität der Software nicht erheblich beeinträchtigt wird,
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(b) verpflichtet, die dem Lizenznehmer entstandenen notwendigen erstattungsfähigen Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten.
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4. Scheitert die Freistellung gemäß Abs. 3 binnen einer vom Lizenznehmer gesetzten angemessenen Nachfrist, kann der Lizenznehmer unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder mindern und Schadensersatz verlangen.
5. Im Übrigen gilt § 6 Abs. 4, 5 und 8 dieses Vertrages entsprechend.
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§ 8 Haftung, Schadensersatz
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1. Der Lizenzgeber haftet nach diesem Vertrag nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen:
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a) Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Lizenzgeber, seine gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursachte Schäden sowie für vorsätzlich verursachte Schäden sonstiger Erfüllungsgehilfen; für grobes Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen bestimmt sich die Haftung nach den unten in (e) aufgeführten Regelungen für leichte Fahrlässigkeit.
b) Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch den Lizenzgeber, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
c) Der Lizenzgeber haftet für Schäden aufgrund fehlender zugesicherter Eigenschaften bis zu dem Betrag, der vom Zweck der Zusicherung umfasst war und der für den Lizenzgeber bei Abgabe der Zusicherung erkennbar war.
d) Der Lizenzgeber haftet für Produkthaftungsschäden entsprechend der Regelungen im Produkthaftungsgesetz.
e) Der Lizenzgeber haftet für Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten durch den Lizenzgeber, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen; Kardinalpflichten sind die wesentlichen Pflichten, die die Grundlage des Vertrags bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrags waren und auf deren Erfüllung der Lizenznehmer vertrauen darf. Wenn der Lizenzgeber diese Kardinalpflichten leicht fahrlässig verletzt hat, ist seine Haftung auf den Betrag begrenzt, der für den Lizenzgeber zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistung vorhersehbar war.
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2. Der Lizenzgeber haftet grundsätzlich für den Verlust von Daten nicht, da der Lizenzgegenstand keine Datensicherungsfunktion bietet. Eine Sicherung von Daten kann nur von dem Lizenznehmer im Rahmen der von der Software Excel angebotenen Möglichkeiten erfolgen.
3. Eine weitere Haftung des Lizenzgebers ist dem Grunde nach ausgeschlossen.
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§ 9 Schlussbestimmungen
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1. Änderungen dieser Lizenzbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt ebenso für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses.
2. Diese Lizenzbedingungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts.
3. Die Parteien vereinbaren den Sitz des Lizenzgebers als ausschließlichen Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesen Lizenzbedingungen, vorausgesetzt dass der Lizenznehmer ein Kaufmann im Sinne des deutschen Handelsgesetzbuchs ist oder der Lizenznehmer bei Klageerhebung keinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat.
4. Die Regelungen in diesen Lizenzbedingungen gehen den Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lizenzgebers vor.
5. Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen dieser Lizenzbedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.
Anlage 1: Beschreibung des Lizenzgegenstands
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feNEXX ist ein ganzheitliches, voll integriertes Finanzcontrolling - Instrument, mit dem kleine und mittelständische Unternehmen effizient und effektiv ihre finanz- und betriebswirtschaftlichen Daten analysieren und planen können.
feNEXX umfasst die folgenden vier Bereiche:
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Finanzanalyse – Analyse der Gewinn- und Verlustrechnung, der Bilanz sowie des Cash Flows über die Eingabe (bzw. das Kopieren) der Summen-/ Saldenliste in das Sheet Erfassung Daten (mit Eingabe des Zeitraums der Daten) und gleichzeitiger Verknüpfung der Buchhaltungskonten zu den definierten GuV- und Bilanzpositionen – maximaler Analysezeitraum: 48 Monate
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Finanzplanung – für jede definierte GuV- und Bilanzposition besteht eine individuelle Planungslogik, welche in den Standardtemplates GuV, Bilanz und Cash Flow zusammengefügt werden. Der maximale Planungszeitraum beträgt ebenfalls 48 Monate. Über die Fixierung des erstellten Plans wird die Grundlage für den im Reporting umgesetzten Soll-Ist-Vergleich gelegt.
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Rollierende Forecastplanung – über eine explizite Eingabe im Sheet Stammblatt wird definiert, bis zu welchem Zeitpunkt Istwerte in die rollierende Finanzplanung übernommen werden sollen. Diese überschreiben die Planwerte und bilden auf diese Weise die Grundlage für eine neue Planung. Im Sheet „Prämissen Bilanz“ kann das Verhalten der Ist Werte für die Planungslogik hinterlegt werden. Es empfiehlt sich jedoch aufgrund der Vermeidung von Ungenauigkeiten, die Istwerte in den Bilanzdetailsheets anzupassen.
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Reporting – für das Finanzberichtswesen gegenüber Banken, Kapitalgebern, aber auch zum internen Gebrauch wurden zahlreiche Standardberichte mit anschaulichen Grafiken erstellt.
Die folgenden Standardauswertungen für Finanzanalyse, Fixierten Finanzplan und Rollierenden Finanzplan werden bereitgestellt:
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Gewinn- und Verlustrechnung über vier Jahre auf Monatsbasis
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Gewinn- und Verlustrechnung über vier Jahre auf Monatsbasis Year-to-date Betrachtung (unterjährig kumuliert)
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Bilanz über vier Jahre auf Monatsbasis
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Cash Flow Rechnung über vier Jahre auf Monatsbasis
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Cash Flow Rechnung über vier Jahre auf Monatsbasis Year-to-date Betrachtung (unterjährig kumuliert)
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Betrachtung von ratingrelevanten Kennzahlen über vier Jahre (nur für Analyse und rollierenden Finanzplan)
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Für das Standardberichtswesen stehen die folgenden Dokumente zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass es sich lediglich um ein Financial Reporting handelt, weshalb nur die vorhandenen Daten ausgewertet werden können. Das Berichtswesen kann jedoch jederzeit individuell ausgebaut und ergänzt werden, um auf diese Weise ein vollumfängliches Bild über die Leistung und Leistungsfähigkeit des Unternehmens abzubilden.
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Management Overview: Überblick über Soll- Ist- und Vorjahres-Vergleich von GuV, Bilanz und Cash Flow auf Monatsebene sowie Year-to Date
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SIV: Soll Ist Vergleich auf Monatsebene über Eingabe des gewünschten Monats; GuV, GuV YTD, Cash Flow YTD und Bilanz
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VJV: Vorjahresvergleich auf Monatsebene über Eingabe des gewünschten Monats; GuV, GuV YTD, Cash Flow YTD und Bilanz – berücksichtigt sowohl Analyse – wie Planjahre und kann daher zur Validierung der Planziele genutzt werden
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Diagramme Struktur SIV – Wasserfalldiagramme zur grafischen Darstellung der Veränderung zwischen Plan- und Ist- Ergebnis, des zwischen Plan- und Ist Cash Flows sowie der Plan- und Ist Aktiva- und Passiva-Positionen auf Einzelpositionsebene für den ausgewählten Monat
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Diagramme Struktur SIV – Wasserfalldiagramme zur grafischen Darstellung der Veränderung zwischen Plan- und Ist- Ergebnis, des zwischen Plan- und Ist Cash Flows sowie der Plan- und Ist Aktiva- und Passiva-Positionen auf Einzelpositionsebene für den ausgewählten Monat
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Diagramme Struktur Monat – Wasserfalldiagramme zur grafischen Darstellung der Veränderung des- Ergebnisses, des Cash Flows sowie der Aktiva- und Passiva-Positionen auf Einzelpositionsebene für zwei beliebig ausgewählte Monate (zB für Vorjahresvergleich)
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Diagramme SIV: Diagramme, in welchem auf Monatsebene zentrale KPIs (Umsatz, EBIT, Bankbestand, Net Working Capital, Operativer Cash Flow und Finanzbedarf,-überschuss) dargestellt werden – der Planwert wird als horizontale Linie je Monat ausgewiesen, der Istwert als Säule.
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Diagramme VJV: Diagramme, in welchem auf Monatsebene zentrale KPIs (Umsatz, EBIT, Bankbestand, Net Working Capital, Operativer Cash Flow und Finanzbedarf,-überschuss) dargestellt werden – der Vorjahreswert wird als horizontale Linie je Monat ausgewiesen, der Istwert als Säule.
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VJV Jahr: Vergleich auf Jahresebene über Eingabe des gewünschten Jahres; GuV, GuV YTD, Cash Flow YTD und Bilanz – berücksichtigt sowohl Analyse – wie Planjahre und kann daher zur Validierung der Planziele genutzt werden
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Definition der Positionen:
Für die Gewinn- und Verlustrechnung können die folgenden Positionen definiert werden bzw. sind die folgenden Positionen standardmäßig vorhanden.
Den ausgewählten Positionen können Ertrags- und Aufwandskonten aus der Summen-/ Saldenliste zugeordnet werden, so dass diese in den GuV-Analyse Sheets korrekt ausgewiesen werden. Zudem ist für jede Position eine explizite Planung möglich. In welchen Sheets diese Planung umgesetzt werden kann, wird in Klammern beschrieben.
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Vier verschiedene Umsatzbereiche definierbar (Planung erfolgt in Prämissen GuV oder detaillierter in den Umsatzsheets)
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Erlösschmälerungen (standardmäßig – nicht veränderbar Planung erfolgt in Prämissen GuV sowie in den Umsatzsheets)
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Zwei weitere Positionen definierbar, welche die Gesamtleistung eines Unternehmens verändern (z.B. Aktivierte Eigenleistungen, Bestandsveränderungen unfertige Erzeugnisse, sonstige Erlöse – Planung erfolgt in Prämissen GuV oder über div. GuV Pos. )
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Drei unterschiedliche direkte (=umsatzabhängige) Kostenarten (Planung erfolgt in Prämissen GuV, über die Umsatzsheets sowie in den Detailsheets der direkten Kosten). In den Detailsheets der direkten Kosten können zusätzlich zu den direkten Kosten der 4 Umsatzarten 18 weitere Detailkosten geplant oder eingebunden werden)
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In den Umsatzsheets können je Umsatzbereich die Deckungsbeiträge von jeweils 9 Detailumsätze (z.B. Produkte, Vertriebswege, Länder etc.) geplant werden
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Sieben verschiedene Betriebskostenarten (Planung erfolgt in Prämissen GuV sowie in separaten Planungssheets je Aufwandsart)
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Für jedes Detailsheet je Kostenart sind insgesamt 22 verschiedene Detailaufwendungen planbar.
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Abschreibungen (standardmäßig – nicht veränderbar – Planung erfolgt in Prämissen Bilanz über Eingabe AfA Vorschau sowie Investitionsplanung )
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Zinserträge (standardmäßig – nicht veränderbar – Planung erfolgt über Eingabe Habenzins auf Bankguthaben in Prämissen Bilanz)
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Zinsaufwendungen (standardmäßig – nicht veränderbar – Planung erfolgt über Eingabe Sollzins auf Bankverbindlichkeiten sowie über Darlehensplanung in Bestandsdarlehen oder in Prämissen Bilanz)
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Außerordentliche Erträge (standardmäßig – nicht veränderbar – Planung über div. GuV Pos. – keine Planungslogik )
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Außerordentliche Aufwendungen (standardmäßig – nicht veränderbar– Planung über div. GuV Pos. – keine Planungslogik )
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Für die Bilanzpositionen sind die folgenden Positionen standardmäßig vordefiniert. Sie orientieren sich am HGB Schema (§ 266 HGB) und sollten nur in Ausnahmefällen modifiziert werden.
Den Positionen können(Bilanz-) Konten aus der Summen-/ Saldenliste zugeordnet werden, so dass diese in den Bilanz-Analyse Sheets explizit ausgewiesen werden. Zudem ist für jede (übergeordnete) Position eine explizite Planungslogik hinterlegt, welche jedoch auch manuell modifiziert werden kann. An welcher Stelle die übergeordnete Planung umgesetzt wird, ist in Klammern hinterlegt.
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Immaterielle Vermögensgegenstände (Prämissen Bilanz – Investitionsplanung / Eingabe als Kürzel IV – Eingabe AfA Vorschau für Immaterielle Vermögensgegenstände ; Sheet Investitionen AfA)
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Sachanlagen (Prämissen Bilanz – Investitionsplanung / Eingabe als Kürzel SA – Eingabe AfA Vorschau für Sachanlagen ; Sheet Investitionen AfA)
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Finanzanlagen (Manuelle Planung in Sheet Investitionen AfA – keine Planungslogik)
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Insgesamt sind 21 Investitionen innerhalb eines Planungszeitraums detailliert und planbar.
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Kasse/ Bank (automatische Planung/ Ausgleichsposition der Bilanz)
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Lager Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe (Prämissen Bilanz – Durchschnittliche Lagerdauer RHB ; Sheet Lager RHB)
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Lager unfertige und fertige Erzeugnisse (Prämissen Bilanz – Durchschnittliche Lagerdauer UF ; Sheet Lager UF)
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Forderungen Lieferungen und Leistungen (Prämissen Bilanz – Durchschnittliches Zahlungsziel Kunden; Sheet Forderungen LuL) – hier sind entweder via Prämissen Bilanz ein einheitliches Zahlungsziel für alle Umsatzbereiche möglich, oder aber im Detailsheet Forderungen für jede einzelne Umsatzart differenzierte Zahlungsziele.
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Sonstige Aktiva (Sonstige Bilanzpositionen, keine Planungslogik)
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ARAP (Sonstige Bilanzpositionen, keine Planungslogik)
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Stammkapital (Sonstige Bilanzpositionen, keine Planungslogik)
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Gewinn-/Verlustvortrag (Automatische Verknüpfung des Plangewinns/ -verlusts in diese Positionen; Einlagen / Ausschüttungen in Sonstige Bilanzpositionen, keine Planungslogik) –besonders von Bedeutung für Personengesellschaften (=variables Kapital)
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Kapitalrücklage (Sonstige Bilanzpositionen, keine Planungslogik)
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Sonstige Rückstellungen (Sonstige Bilanzpositionen, keine Planungslogik)
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Steuerrückstellungen (Planung über Prämissen Bilanz – Eingabe des
Durchschnittssteuersatzes oder Hinterlegung einer Steuertabelle – Möglichkeit, Steuerrückstellungen und Steuernachzahlungen und Steuervorauszahlungen zu planen sowie deren Zeitpunkte – Detailplanung / manuelle Eingriffe in Sheet Ertragssteuer) -
Pensionsrückstellungen (Sonstige Bilanzpositionen, keine Planungslogik)
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Verbindlichkeiten Lieferungen und Leistungen (Prämissen Bilanz – Durchschnittliches Zahlungsziel Lieferanten ; Sheet Verbindlichkeiten LuL)
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Bankverbindlichkeiten (automatische Planung/ Ausgleichsposition der Bilanz)
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Steuerverbindlichkeiten (Planung der Zahlungsziele (10/ 40 Tage Umsatzsteuervoranmeldung in Prämissen Bilanz / Eingabe der Umsatz- und Vorsteuersätze in Prämissen GuV/ Investitionen AfA/ Prämissen Bilanz (für Wareneinkauf) – Detailplanung und manuelle Eingriffe ohne festgelegte Planungslogik in Sheet Steuerverbindlichkeiten
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Darlehen Fremdkapital Charakter (Planung in Prämissen Bilanz oder in Bestandsdarlehen, manuelle Eingriffe in Sheet Darlehen und Zins oder Bestehende Darlehen – Zuordnung über FK!)
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Darlehen Eigenkapital Charakter (z.B. Stille Beteiligungen, Genussscheindarlehen etc.) (Planung in Prämissen Bilanz oder in Bestandsdarlehen, manuelle Eingriffe in Sheet Darlehen und Zins oder Bestehende Darlehen – Zuordnung über EK!)
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Sonstige Passiva (Prämissen Bilanz – Durchschnittliches Zahlungsziel; Sheet So Verb)
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PRAP (Sonstige Bilanzpositionen, keine Planungslogik)